Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FCS. Fiber Connecting Services GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der FCS GmbH & Co. KG, die nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt wird. Der Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

(2)  Alle Leistungen, die der Auftragnehmer für die Auftraggeber erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers wirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)  Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Informationen, Merkblätter und sonstige Angaben und Hinweise sollen nur informativ wirken und dem Auftraggeber allgemeine Informationen vermitteln.

(2)  Die zu den vorvertraglichen Mitteilungen gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sämtliche beigefügte Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Der Auftragnehmer behält sich insoweit alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

(3)  Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Auftrag erteilt, stellt dieses seitens des Auftraggebers ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Eine derartige Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Grundlage der Auftragserteilung stellen dabei die Preise und Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers dar, soweit diese dem Auftraggeber vorliegen. Der Auftraggeber bestätigt durch Übergabe und Unterschrift des Auftragsformulars, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich anerkennt.

(4)  Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragsnehmers zustande. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts können nur schriftlich im Einverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgen. Liegt kein gegenseitiges Einverständnis vor, so gelten abweichende Bestätigungen als neues Angebot auf Abschluss eines Vertrages.

§ 3 Preise

(1)  Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist.

(2)  Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag bei Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Etwaig entstehende Bankgebühren, insbesondere für Auslandsüberweisungen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber kommt mit seiner Geldleistungspflicht, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)  Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftragsgeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

(3)  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt worden sind.

§ 5 Abnahme / Gefahrenübergang

(1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

(2)  Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so gilt das Werk als genehmigt und bezüglich dieses Mangels stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte zu, es sei denn, der Auftraggeber hat sich seine Rechte des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten.

(3)  Wird vom Auftraggeber ausdrücklich keine Abnahme verlangt, so gilt das Werk spätestens nach Ablauf von 10 Werktagen seit der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Die Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Satz 1 und 2 gelten auch für Teilabnahmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)  Sämtlich von der FCS GmbH & Co. KG gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsgegenstände).

(2)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

(3)  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Veräußerung der Gegenstände ist nur insoweit zulässig, wie diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines von dem Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetriebes erfolgt.

(4)  Werden die Vorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten, oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen an den Auftragnehmer ab.

(5)  Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenforderungen an den Auftragnehmer ab.

(6)  Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistung

(1)  Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme des Werkes und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2)  Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme des Werkes ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat sich die Geltendmachung bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten.

(3)  Etwaige Mängel am Werk sind unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, beim Auftraggeber unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen.

(4)  Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen.

(5)  Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(6)  Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen

§ 8 Haftung

(1)  In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelte Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder durch einen Erfüllungsgehilfen / Angestellten des Auftragnehmers.

(2)  Ist der Auftraggeber Unternehmer so ist die Haftung des Auftragnehmers bei grober Fahrlässigkeit auf die typischen Schäden begrenzt.

(3)  Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4)  Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch die Auftragsführung oder durch den Auftragnehmer, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung ist danach beschränkt auf € 3.000.000 pauschal

§ 9 Sonstiges

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(2)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers zugleich der Erfüllungsort.

(3)  Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

(4)  Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die ungültig gewordene Bestimmung ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks auszulegen bzw. zu ergänzen.